Illustrierte Geschichte des Orientalischen Krieges von 1876-1878. : mit 318 Illustrationen, Plänen, Porträts und zwei Karten
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jedem derſelben ein entſprechender, für nothwendig befundener Erſatz gewährt wird.
Für die Schifffahrt auf der Bojana, welche beſtändig Anlaß zu Zwiſtigkeiten zwiſchen der Hohen Pforte und Montenegro gab, werden beſondere Beſtimmungen getroffen, welche dieſelbe europäiſhe Commiſſion zu entwerfenhaben wird.
Art. T1. Die Hohe Pforte erkennt definitiv die Unabhängigkeit des Fürſtenthums Montenegro an.
Ein Uebereinkommen zwiſchen der Kaiſerlich Ruſſiſchen Regierung, der Ottomaniſchen Regierung und dem Fürſtenthum Montenegro wird in der Folge den Charakter und die Form der gegenſeitigen Beziehungen zwiſchen der Hohen Pforte und dem Fürſtenthum definiren, und zwar: hinſihtlih der Beſtallung von montenegriniſchen Agenten in Conſtantinopel und an einigen Orten des Ottomañiſchen Reiches, wo ſolches befunden wird, der Auslieferung der auf das eine oder das andere Territorium geflüchteten Verbrecher und Unterordnung der im Ottomaniſchen Reiche reiſenden oder daſelbſt domicilirenden Montenegriner unter die ottomaniſchèn Geſeße und Autoritäten, na<h Maßgabe der Principien des internationalen Rechtes und der bezüglih der Montenegriner beſtehenden Gebräuche.
Eine beſondere Convention wird zwiſchen der Hohen Pforte und Montenegro behufs Regulirung derjenigen Fragen abgeſchloſſen werden, welche ſich auf die gegenſeitigen Beziehungen der Bewohner der Grenzortſchaften beider Staaten und die militäriſchen Etabliſſements in jenen Ortſchaften bezichen. i:
Fragen, über welche eine Uebereinkunft niht exſolgt iſt, ſind dur< ein Schiedsgericht Rußlands und OeſterreichUngarns zu entſcheiden. Wenn aber in Zukunft ein Streit oder Conflict ausbricht, mit Ausnahme derjenigen Fälle, welche territoriale Reclamationen zum Gegenſtande haben, ſo überlaſſen die Türkei und Montenegro die Schlichtung ihrer Differenzen Rußland und Oeſterreich-Ungarn, welche gemeinſam einen Schiedsſpruch fällen werden.
Die montenegriniſhen Truppen haben innerhalb einer Friſt von zehn Tagen vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Präliminar-Friedens das Territorium zu räumen, das nicht innerhalb der oben bezeichneten Grenzen liegt.
Art. TIL. Serbien iſ als unabhängig anerkannt. Seine auf der hier beiliegenden Karte bezeichnete Grenze verläuft den Thalweg der Drina entlang, Klein-Zwornik und Sakar dem Fürſtenthum belaſſend, und zieht ſic dann weiter der früheren Grenze entlang bis zur Quelle des Baches Deſſewo bei Stoilak hin. Von hier verläuft die neue Grenzlinie dieſen Bach entlang zum Fluſſe Raſchka und dann längs dem Laufe dieſes letzteren bis Nowi-Bazar. Nachdem ſie von Nowi-Bazar die Richtung an dem Bach, welcher in der Nähe der Dörfer Mekinje und . Trgowiſte vorüberfließt, ſtromauſwärts his zu ſeiner Quelle eingeſchlagen, verläuft die Grenze über Boſur-Planina in das Jbar-Thal und ſenkt ſi<h nah dem Laufe des Baches, welcher ſih unweit des Dorfes Rybanitſch in dieſen Fluß ergießt. Weiter geht die Grenze längs dem Lauf des Jbar, der Sitniza, Laba und des Baches Batinze bis zu ſeiner Quelle (bei Grapaſchnißa-Planina). Von hier verfolgt die Grenzlinie die Waſſerſcheide der Kriwa und Weterniza, erreicht auf der kürzeſten Linie dieſen letzteren Fluß bei der Mündung des Baches Miowzka, erhebt ſi<h dann ſtromaufwärts an demſelben, durchſchneidet Miowazka-Planina und neigt ſich zur Morawa in der Nähe des Dorfes Kalimantſchi. Von dieſem Punkte verläuft die Grenze längs der Morawa bis zum Fluſſe Wloſſina bei dem Dorfe Staikowzy, geht dann ſlußaufwärts an dieſem lelteren, der Ljuberasda und dem Bache Kukawize über Sucha-Planina den Bach Wrylo entlang bis Niſchawa und neigt ſih dann an dem genannten Fluß bis zum Dorfe Krupaz, vereinigt ſi< von dort in der fürzeſten Linie na<h Südoſten von Karaul-Bare mit der früheren ſerbiſhen Grenze und verfolgt dieſe tis zur Donau.
Ada-Kaleh wird geräumt und geſchleift.
Eine türkiſch-ſerbiſche Commiſſion wird unter Mitwirkung eines ruſſiſchen Commiſſärs innerhalb dreier Monate die definitive Abſte>ung der Grenzen ausführen
“und die auf die Drina-Jnſelu beziiglichen Fragen definitiv
entſcheiden. Ein bulgariſcher Delegirter wird zur Theilnahme an den Arbeiten der Commiſſion zugelaſſen werden, ſobald dieſelbe die Abſte>ung der Grenze zwiſchen Serbien und Bulgarien vornimmt.
Art. IV. Die Muſelmänner, welche Grundeigenthum auf dem zu Serbien annectirten Territorium beſitzen und aus dem Fürſtenthum auszuwandern wünſchen, können ihr unbewegliches Beſißthum innerhalb der Grenzen desſelben behalten, wenn ſie es anderen Perſonen verpachtet oder zur Verwaltung übergeben haben. Sace der türkiſchſerbiſchen Commiſſion unter Mitwirkung eines ruſſiſchen Commiſſärs wird es ſein, im Loufe zweier Jahre alle Fragen endgiltig zu entſcheiden, wel<he ſi< auf Anerkennung der Beſitzrehte an ſol<he Jmmobilien beziehen, bei denen das Jntereſſe von Muſelmännern engagirt iſt. Aufgabe derſelben Commiſſion wird es ſein, innerhalb einer Friſt von drei Jahren den Modus der Expropriation der Beſißungen feſtzuſtellen, welche der Regierung oder geiſtlichen Stiftungen (Vakuf)- gehören, wie auh diejenigen Fragcn zu entſcheiden, welche dabei etwa engagirte Privatintereſſen berühren. Bis zum Abſchluß eines directen Vertrages zwiſchen der Türkei und Serbien, welcher den Charakter und die Form der gegenſeitigen Beziehungen zwiſchen der Hohen Pforte und dem Fürſtenthum feſtſtellt, werden die in dein Ottomaniſchen Reiche reiſenden oder daſelbſt domicilirenden ſerbiſchen Unterthanen eine den allgemeinen Principien des internationalen Rechts entſprechende Behandlung erfahren.
Die ſerbiſchen Truppen werden die in die oben bezeihneten Grenzen niht einbezogenen Ortſchaſten in fünfzehntägiger Friſt vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Präliminar-Friedens zu räumen haben.
Art. Y. Die Hohe Pforte erkennt die Unabhängigkeit Rumäniens an, welches ſeine Rechte auf eine von beiden Seiten feſtzuhaltende Entſchädigung geltend machen wird.
Bis zum Abſchluß eines directen Vertrages zwiſchen der Türkei und Rumänien werden die rumäniſchen Unterthanen in- der Türkei -alle Rechte genießen, welche den Unterthanen anderer europäiſher Mächte gewährleiſtet ſind.
Art. VI. Bulgarien bildet ein autonomes tributäres Fürſtenthum mit chriſtlicher Regierung und nationalem Heere. Die definitiven Grenzen Bulgariens werden von einer beſonderen ruſſiſh-türkiſhen Commiſſion vor der Räumung Rumeliens feiten® der Kaiſerlich ruſſiſchen Armee feſtgeſtellt werden. Bei an Ort und Stelle vorzunehmenden Abänderungen der allgemeinen Grenzlinie wird die Commiſſion, den Friedensbaſen entſprechend, das Princip der Nationalität der Mehrzahl der Grenzbewohner in Erwägung ziehen, wie au die topographiſchen Bedingungen und die practiſchen Bedürfniſſe der Ortsbewohner bezüglich der Bequemlichkeit der Communicationen.
Die Ausdehnung des Fürſtenthums Bulgarien iſ in allgemeinen Zügen auf der hier beigefügten Karte angegeben, wel<he der definitiven Abgrenzung zu Grunde zu legen iſ. Von der neuen Grenze des ſerbiſchen Fürſtenthums zieht ſi< die Grenzlinie an der Weſtmarke des Kreiſes Wranja bis zur Karadagh-Kette hin. Nach Weſten ſchwenkend, verläuft die Grenze an der weſtlichen Grenzlinie der Kreiſe Kumanowo, Kotſchani, Kalkandelen bis zum Berge Korab und von hier den Fluß Weletſchitza entlang bis zu ſeiner Vereinigung mit der Schwarzen Drina. Sie wendet ſi<h dann längs der Drina und der Weſtgrenze des Kreiſes Ochrida zum Berge Linas nach Süden und zieht ſi<h an der Weſtgrenze derKreiſe Gortſchi und Starowo bis zum Berge Grammos hin. Weiter geht die Grenzlinie durch den See Caſtoria zum Fluße Mogleniza, {ließt ſi< ſeinem Laufe an, führt ſüdli<h an Janitza (Wardar-Jenidſhe) vorüber und nimmt durch die Mündung des Wardar und an dem Galliko hin die Richtung zu den Dörfern Parga und Saraikiöi; von hier durch die Mitte des Sees Beſchik-Göl zur Mündung der Flüſſe Struma und Karaſu und an der Seeküſte bis Burugöl; ſie wendet ſih dann nah Nordoſten zum Berge